1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von IDECO - dazu gehören auch die Überlassung von Software - erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt, bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab unserem Auslieferungswerk oder Werkslager. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Besteller. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder - soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird - die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 10Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Abzug von 2% wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Komplettsystemen ist 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung,1/3 bei Lieferung und der Rest bei Abnahme bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung zu zahlen. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen. Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten für Produktinformationen und Beratungsgebühren sind sofort netto zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers zulässig.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichtendes Bestellers voraus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-,Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrunde, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltungsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden und entgangenem Gewinn.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware
widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der
Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.
Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Gegenständen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Für die Höhe der abgetretenen Forderungen gilt der vorangegangene Absatz entsprechend.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine, der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
7. IDECO Software
An IDECO Software jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt.
IDECO bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte.
Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.
Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung.
Bei Überlassung der Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
Veränderungen sind nicht gestattet.
Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen.
Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Besteller beigestellten Pflichtenheftes entwickelte Anwenderprogramme. An solchen Software-Programmen überträgt IDECO dem Besteller mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungs-/Verwertungs- und Vervielfältigungsrecht. IDECO verbleibt zu innerbetrieblichen Zwecken ein einfaches Nutzungsrecht. Vor Überspielen der Software zu Testzwecken oder zur Inbetriebnahme der Anlage müssen alle erforderlichen Vorarbeiten des Bestellers abgeschlossen sein.
Verzögerungen hieraus und sämtliche hiermit verbundenen Kosten gehen zulasten des Bestellers.
8. Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Alle Teile oder Leistungen werden von uns unentgeltlich nachgebessert oder neu erbracht, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang bei Einschichtbetrieb infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden.
Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteils, des Versandes sowie die erforderlichen Aus- und Einbaukosten in dem Umfang, wie diese am Ort des Wohn- oder gewerblichen Hauptsitzes des
Bestellers in der Bundesrepublik Deutschland entstehen bzw. entstanden
wären, maximal jedoch bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teils.
Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Der Besteller hat uns für die Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Besteller mit unserer vorherigen Zustimmung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind.
Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen hat.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der entsprechenden Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, solange und soweit Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten noch bestehen.
Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder durch Dritte, eigenhändige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen unserer Prüfgeräte.
Unsere Angaben zum Liefergegenstand, und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.
Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Für Software-Produkte leisten wir Gewähr wie folgt:
IDECO Software ist ordnungsgemäß dupliziert. IDECO Software ist auf von IDECO spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig.
Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Schlägt diese nach mehrmaligen Versuchen trotz jeweils angemessener Fristsetzung endgültig fehl, so steht dem Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung zu. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
9. Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich ist. Dem Besteller steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist die nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von uns vor, und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist der berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5%, höchstens jedoch 5% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, sofern uns der Besteller grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweist.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
10. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, sowie in den Fällen, in denen bei Vorliegen eines Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung zwingend vorgeschrieben ist. Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Bestellers hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder dgl. freizustellen.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich aus dem Produkthaftungsgesetz keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt.
11. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Bocholt, wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.